Satzungsänderungen die Ihr kennen solltet

Posted on 23.08.2016

4 Antritte für STEOP-Lehrveranstaltungen (§ 21 Absatz 2)

Am 1. Jänner 2016 ist eine Novelle des UG in Kraft getreten, die spezielle Einschränkungen der Prüfungsantritte während der Studieneingangsphase entfernt hat. Daher hast du für STEOP Lehrveranstaltungen zumindestens 4 Antritte (1 Antritt + 3 Wiederholungen).

Im Gesetz wird den Unis aber auch die Möglichkeit zugestanden in der Satzungen einen weiteren Prüfungsantritt festzuschreiben, bis jetzt hat die TU Wien dieses Recht immer genutzt und du hattest für alle Prüfungen (außer der STEOP) insgesamt 5 Prüfungsantritte.

Für STEOP Lehrveranstaltungen wurde in der neuen Satzung aber eine Ausnahme geschaffen um euch ja nicht mehr Prüfungsantritte als rechtlich nötig zu verschaffen. Es ist aber immer noch eine Verbesserung zum vorherigen Zustand, ihr habt jetzt offiziell 4 Antritte statt 3.

Wiederholung von Teilleistungen ist kein zusätzlicher Antritt (§ 21 Absatz 3)

Bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen können Ersatzleistungen bzw Wiederholungen von Teilleistungen angeboten werden. Nun ist auch festgelegt, dass diese Leistungsbeurteilungen keine zusätzlichen Antritte darstellen.

Das heißt, wenn ihr im Rahmen einer VU eine Teilleistung (wie die Abschlussprüfung) wiederholt, darf euch insgesamt trotzdem nur ein Zeugnis ausgestellt werden.

Abweichende Prüfungsmodi bei Beruf oder (Kinder-)Betreungspflicht (§ 28)

Hast du aufgrund eines Berufes oder Betreuungspflichten nicht die Möglichkeit, an einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung (das heißt bei allen Lehrveranstaltungen außer denen vom Typ VO) gemäß dem festgelegten Modus teilzunehmen, so kannst du Abweichungen vereinbaren.

Dazu musst du dich vor Beginn der Lehrveranstaltung mit deren Leiter_in in Verbindung setzen und eine Lösung für Anwesenheitspflicht bzw. Leistungsbeurteilung finden. Ein Nachweis der Berufstätigkeit oder Betreuungspflicht kann verlangt werden. Lass dir zur Sicherheit die Vereinbarung schriftlich (zB. per Mail) bestätigen.

Auch bei Wartelistenplatz musst du zur Prüfung erscheinen (§ 16 Absatz 5)

Alle Anmeldungen zu einer Prüfung, auch Wartelistenplätze, beinhalten die selben Bedingungen - Du musst zum Termin erscheinen, andernfalls kannst du von der Prüfung gesperrt werden.

Ist es nicht möglich, dass alle Student_innen, die auf der Warteliste stehen und zur Prüfung erscheinen, daran teilnehmen, so muss ihnen ehestmöglich (“…ehest möglich, vorzugsweise innerhalb von zwei Wochen ab dem Prüfungstermin…”) ein Ersatztermin gewährt werden (dafür ist die Studiendekanin zuständig).

Somit wird eine bessere Planbarkeit erreicht und du kannst Prüfungen, für die du schon gelernt hast, zeitnah zum geplanten Termin ablegen.

Inskription in Masterstudien außerhalb der Inskriptionsfrist möglich (§ 29)

Falls du dein Bacherlorstudium außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist und der Nachfrist abschließt, hast du die Möglichkeit, direkt in ein Masterstudium an der TU Wien einzusteigen. Dieses Studium muss allerdings ohne zusätzliche Auflagen begonnen werden können.

Die Vorraussetzungen und die auflagenfreien Bachelorstudien für die Masterstudien findet ihr im Kapitel 4 “Zulassung zum Masterstudium” des jeweiligen Studienplans [0].

Die vollständige Liste der Änderungen und die aktuelle Satzung findet ihr im entsprechendem Mitteilungsblatt [1]. Das Referat für Bildung und Politik [2] kann euch bei weiteren Rechtsfragen oder Detailfragen weiterhelfen.

[0] http://www.informatik.tuwien.ac.at/studium/angebot/studienplaene/informatik-archiv/informatik-studienplan-2016

[1] https://tiss.tuwien.ac.at/mbl/knoten/anzeigen/23536

[2] https://htu.at/Main/Referate#Referat_f_252r_Bildung_und_Politik