Bis zu 40% aller TU-Studierenden treten trotz bestehender Anmeldung zu einer Prüfung zu dieser nicht an. Einerseits führt das dazu, dass die Studierenden auf den Wartelisten nicht nachrücken können und somit Kolleginnen und Kollegen, welche die Prüfung gerne absolvieren würden, davon abgehalten werden. Andererseits führt das auch dazu, dass Lehrende einen erhöhten Aufwand bei Prüfungen nachgehen müssen. Dies betrifft zum Beispiel die Reservierung entsprechend großer Hörsäle und das Bereitsstellen von ausreichendem Personal. Im Jänner dieses Jahres startete die HTU Wien eine Infoaktion um auf die Problematik des Nichtantretens bei Prüfungen trotz bestehender Anmeldung aufmerksam zu machen. Ziel dieser Aktion war es Bewusstsein für diese Problematik zu schaffen.
Trotz Infoaktion forderten die betroffenen Prüferinnen und Prüfer aus Unmut sogenannte Prüfungssperren. Nach langen Diskussionen zwischen Vizerektor für Lehre (Prof. Prechtl) und uns (HTU Wien), brachte er bei der letzten Senatssitzung einen Vorschlag zur Änderung des TU-Satzungsteils “Studienrechtliche Bestimmungen” ein. Diese wurde Ende Jänner mit einer 3/4 Mehrheit vom Senat genehmigt.
Laut § 18a. des geänderten TU-Satzungsteils können Studierende bei Nichterscheinen zu einer Prüfung, zu der sie sich angemeldet haben, auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers, für die nächsten 8 Wochen (inkl. vorlesungsfreie Zeiten) für diese Prüfung gesperrt werden (betrifft nur die jeweilige LVA). Sollte es zu einer Sperre kommen, so muss die betroffene Studentin oder der betroffene Student per e-Mail benachrichtigt werden. Nur durch den Nachweis eines triftigen oder berücksichtigungswürdigen Grundes für das ausbleibende Abmelden ist die Sperre vor Ablauf der Frist wieder aufzuheben. Dieser Nachweis darf sowohl bei der Prüferin oder dem Prüfer als auch bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan erbracht werden.
In den Gesprächen zwischen der HTU und dem Vizerektor für Lehre konnten wir mildernd auf die ursprüngliche Fassung einwirken:
- Die Abmeldefrist bei allen Prüfungen endet einheitlich maximal zwei Tage vor dem Prüfungstermin.
- Die Sperrfrist dauert nicht drei Monate (exkl. vorlesungsfreier Zeiten), sondern 8 Wochen (inkl. vorlesungsfreier Zeiten),
- Die Sperre wird kein Automatismus, d.h. die Prüferin oder der Prüfer und die Studiendekanin oder der Studiendekan müssen aktiv sperren wollen.
Sollte dir aufgrund dieser Regelung ein Nachteil entstehen (vor allem im Hinblick auf Verzögerung der Studienzeit und dem Verlust von Beihilfen), bitten wir dich, uns Bescheid zu geben, damit wir entsprechend agieren können.
Solltest du Probleme haben, einen Prüfungsplatz zu bekommen und du stehst auf der Warteliste, könnte ein anderer Auszug aus dem Satzungsteil “Studienrechtliche Bestimmungen” helfen:
§16 Abs. 5
“Bei Prüfungen mit einer beschränkten Anzahl von Teilnehmerinnen/Teilnehmern hat das Studienrechtliche Organ dafür Sorge zu tragen, dass für alle ordentlichen Studierenden innerhalb eines Zeitraums von maximal dreißig Arbeitstagen nach der Anmeldung (wobei lehrveranstaltungsfreie Zeiten nicht mit einzubeziehen sind) die Möglichkeit besteht, die Prüfung abzulegen.”
Dieser Absatz bedeutet für dich, dass dir, wenn du nicht zu einer Prüfung antreten kannst, weil du noch auf der Warteliste stehst, innerhalb dieser 30 Tage Frist ein Prüfungstermin zusteht. Weise deine Lehrenden auf diesen Umstand hin! Wir unterstützt dich gerne bei diesen oder ähnlichen Anliegen.
Es ist zu bedauern, dass solche Sperrmaßnahmen als notwendig erachtet werden. Die neue Regelung wird in den nächsten Semestern evaluiert, und von uns genau analysiert. Dabei wird vor allem auf mögliche Studienzeitverzögerung ein Fokus gelegt. Wir bitten dich daher, weiterhin auf ein kollegiales An- und Abmeldeverhalten zu achten. Durch faires Verhalten von uns allen wird es uns möglich sein, gemeinsam gegen solche Konsequenzen anzukämpfen.