Einsichtnahme in WählerInnenverzeichnis (mit Brief)

Posted on 08.05.2005

Bis 12. Mai kann noch in das WählerInnenverzeichnis für die ÖH-Wahlen 2005 ( 31.5.-2.6.2005 ) genommen werden, um etwaige Einsprüche einzubringen. Wenn keine Weltwunder mehr geschehen sind alle auf der TU inskribierten Studierenden auf der Uni Wien nicht wahlberechtigt, auf der Uni Wien inskribierte auf der TU allerdings schon.

Auf der TU-Wien liegt das Verzeichnis im HTU-Sekretariat, Freihaus, Wiedner Hauptstrasse 8-10, 1040 Wien auf.

Öffnungszeiten: Mo-Fr: 9:00-13:00, Mi auch 14:00-16:00

Auf der Uni Wien liegt das Verzeichnis im Beratungszentrum der HochschühlerInnenschaft an der Universität Wien, Uni Campus, Spitalgasse 12, Hof 1, 1090 Wien auf.
Öffnungszeiten: Mo-Do 9:00-15:00, Fr: 9:00-11:00.

Solltest du schriftlich Einspruch - und schriftlich muss es sein - gegen das WählerInnenverzeichnis erheben wollen kannst du dich an folgendem Schreiben orientieren, oder du schaust noch vor 12. Mai 2005 auf der fsinf vorbei und fragst einEn Anwesenden:

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An die Vorsitzenden der Wahlkommission
bei der HochschülerInnenschaft an der Universität Wien
Spitalgasse 2, Hof 1
Gebäude 2b, Uni-Campus

Sehr geehrte Mitglieder der Wahlkommission bei der
HochschülerInnenschaft an der Universität Wien,

Mit diesem Schreiben erhebe ich Einspruch gegen das WählerInnenverzeichnis für die HochschülerInnenschaftswahl 2005.

Mein Name ist Jane Doe und meine Matrikelnummer ist 0009999. Ich studiere im Bakkalaureatsstudium b. Zwar bin ich formal gesehen an der Technischen Universität Wien inskribiert, jedoch spiegelt dies nicht die Tatsache wieder, dass mein Studium interuniversitär ist. Ich studiere an beiden Universitäten gleichermaßen.

Bei der Einsichtnahme in das WählerInnenverzeichnis stellte sich heraus, dass ich darin nicht aufscheine.

Nun sind laut HochschülerInnenschaftswahlordnung 2005 Paragraph 17 alle ordentlichen Studierenden wahlberechtigt. Dies wird ebenfalls im HochschülerInnenschaftsgesetz 1998 (genau wie auch in der Novelle vom Dezember 2004) unter Paragraph 35 festgehalten. Ich sehe mich als ordentliche Studierende der Universität Wien, da das Universitätsgesetz 2002 in dessen Begriffsbestimmungen (Paragraph 51) nur die zwei Fälle der/des ordentlichen beziehungsweise außerordentlichen Studierenden beschreibt, nicht jedoch den Fall der/des mitbelegenden Studierenden. Demnach sind ordentliche Studierende, Studierende, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind. Das Bakkalaureatsstudium b, fällt - ebenfalls laut Begriffsbestimmungen des UG 2003 - in diese Kategorie. Darüber hinaus soll erwähnt sein, dass meine KollegInnen, welche an der Universität Wien inskribiert und auf der TU mitbelegt sind, sehr wohl im WählerInnenverzeichnis der TU aufscheinen.

Ich fordere Sie auf, mich in das WählerInnenverzeichnis der Universität Wien für die HochschülerInnenschaftswahlen 2005 aufzunehmen.

Mit freundlichen Grüßen,

Jane Doe

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