3.1 - Beihilfen und Stipendien

Diese Fragensammlung soll die häufigsten Fragen zu Stipendien und Beihilfen zusammenfassen.

Studienbeihilfe

Die Studienbeihilfe wurde geschaffen um die Studiengebühren für sozial bedürftige Menschen auszugleichen. Extra dafür geschaffen wurde die Studienbeihilfenbehörde. Sie ist auch für eine Reihe weiterer Beihilfen verantwortlich. Da sie dafür aber bereits selber sehr gutes Material produziert hat, wollen wir nicht das Rad neu erfinden und stattdessen Gebrauch von Links machen ;-)

Rechtsgrundlage

Informationen die du hier findest können natürlich nicht verbindlich sein, wir sind ja keine Anwälte sondern Informatik-studierende ;-). Das Gesetz, dass die Studienbeihilfe regelt ist das Studienförderungsgesetz oder auch "StudFG" (Inhaltsverzeichnis). Zuständig für die Studienbeihilfe ist die Studienbeihilfenbehörde, die auch telephonisch oder per email gerne (übrigens im allgemeinen sehr kompetente) Auskünfte erteilt.

Voraussetzungen

Im prinzipiell Anspruch auf Studienbeihilfe zu haben, musst du folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Du musst zu einer dieser Gruppen gehören:
    • Österreichische StaatsbuergerInnen
    • BürgerInnen des EWR
    • Ausländische Studierende, sofern es Verträge für die entsprechenden Staaten gibt (§4). Eine genaue Liste der Staaten, für die es solche Verträge gibt, existiert anscheinend nicht. Frage im Zweifelsfall bei der Studienbeihilfenbehörde nach und leite die Informationen auch an uns weiter.
    • Staatenlose, wenn sie gemeinsam mit wenigstens einem Elternteil zumindest für fünf Jahre in Österreich unbeschränkt Einkommensteuerpflichtig waren und in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten (§4).
  • Noch kein Studium bzw. eine andere, gleichwertige Ausbildung absolviert (§6)
  • Studium vor Vollendung des 30. Lebensjahres (also mit 29) begonnen
    • Selbsterhalter sowie KindererzieherInnen können auch später mit dem Studium anfangen, siehe §6.

Wann bekomme ich Studienbeihilfe?

Ob und wieviel Studienbeihilfe du bekommst ergibt sich im wesentlichen aus zwei Faktoren:

  • Soziale Bedürftigkeit
    Ob du "sozial Bedürftig" bist, ergibt sich hauptsächlich aus deinem Einkommen (die Zuverdienstgrenze ist 8000€/Jahr), Familienstand und Familiengröße, deiner Familie und deines Ehestandes. Die genaue Berechnung ist allerdings sehr kompliziert (Abschnitt 2). Da ein Antrag aber nichts (außer ein wenig Zeit) kostet, empfehlen wir auf jeden Fall anzusuchen, schlimmstenfalls wird der Antrag abgelehnt und du gehst leer aus.
  • Günstiger Studienerfolg
    Um Studienbeihilfe zu bekommen, musst du einen "günstigen Studienerfolg" nachweisen. Was das genau ist, ist detailiert im Abschnitt 4 des StudFG geregelt. Ob ein günstiger Studienerfolg vorliegt entscheidet sich primär an dem Ausmaß der (positiv!) absolvierten Prüfungen. Außerdem kann ein Studienwechsel deinen Studienerfolg beeinflussen.

Höhe der Studienbeihilfe

Die Studienbeihilfe wird 12x im Jahr ausgezahlt. Der Betrag ergibt sich aus der Höchststudienbeihilfe (s.u.) weniger eingen vermindernden Faktoren. Da sich gerade die Höchststudienbehilfe immer wieder ändert, sei auf die Information der Studienbeihilfenbehörde verwiesen.

Wieviele Stunden muss ich für einen günstigen Studienerfolg bringen?

Für Informatikstudierende ergibt der seitenlange Paragraph 20 hauptsächlich folgendes, bitte beachte aber auch Was passiert wenn du die erforderlichen Stunden nicht bringst:

  • In den ersten beiden Semestern nur den Nachweis der Zulassung zum Studium (Inskriptionsbestätigung)
  • Nach dem zweiten Semester:
    • In Bachelorstudien 30 ECTS oder 14 SWS (Z 2) und in Masterstudien 20 ECTS oder 10 SWS (Z 5).
    • Der Studienerfolg kann auch schon nach dem ersten Semester nachgewiesen werden.
    • Wechselst du direkt nach dem ersten Semester, kannst du auch je die Hälfte der Stunden aus beiden Studienrichtungen nachweisen (Z 1).
  • Studierende eines Bachelorstudiums müssen außerdem nach den ersten 6 Semestern 90 ECTS oder 42 SWS nachweisen (Z 4).

Offizielle Information darüber, wie viele Stunden für einen "günstigen Studienerfolg" erbracht werden müssen, finden sich u.a. hier und hier.

Kann ich dafür auch Freifächer verwenden?

Auch wenn das Gesetz bezüglich dieser Frage etwas irreführend formuliert ist: Es können auch Freifächer für dieses Studium verwendet werden. Das gilt natürlich nur im Rahmen der auch tatsächlich zu absolvierenden Freifächer, für ein Bachelorstudium kannst du also maximal 18 ECTS an Freifächern für den Nachweis des günstigen Studienerfolgs verwenden.

Sollten SWS nicht tot sein?

Ja, sind sie auch. Deswegen gibt es alternativ die Möglichkeit, eine gewisse Anzahl von ECTS zu bringen (wobei dank der ECTS-Umrechnungsfaktoren der Informatik die SWS-Möglichkeit meist die günstigere ist). Auf der Informatik ist die Situation immerhin noch relativ klar, da im aktuellen Studienplan noch immer die SWS stehen.

Was passiert wenn ich die erforderlichen Stunden nicht bringe?

Geregelt ist dies im §51:

  • Bringst du nach den ersten beiden Semestern nicht 15 ECTS oder 7 SWS, so musst du die gesamte Studienbeihilfe zurückzahlen! Das gilt nicht für die nachzuweisenden Stunden im 6ten Semester!
  • Brichst du dein Studium nach dem ersten Semester ab oder unterbrichst es, musst du mindestens 7 ECTS oder 4 SWS vorweisen, um eine Rückzahlung zu vermeiden.
  • Ansonsten erlischt schlicht der Anspruch auf Studienbeihilfe.

Studienwechsel

Bei einem Wechsel der Studienrichtung gelten zusätzliche Bestimmungen, vor allem geregelt in §17. Ein Studienwechsel ist nicht zu beachten wenn alle Prüfungen aus deinem vorigen Studium für dein neues Studium angerechnet werden können, oder dich ein besonderes von dir unverschuldetes Ereignis zum Studienwechsel zwingt. Weiters ist ein Studienwechsel dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn du dein neues Studium bereits so lange wie dein altes Studium studierst.

Ein günstiger Studienerfolg (und damit dein Anrecht auf Studienbeihilfe) liegt, mit obigen Ausnahmen, nicht vor, wenn:

  • du das Studium öfters als zweimal gewechselt hast: Du darfst also maximal drei Studien "ausprobieren", ab dem vierten bekommst du leider keine Studienbeihilfe mehr oder
  • du das Studium nach dem Ende des zweiten Semesters wechselst.

Wechselst du das Studium und dir werden aus dem frühereren Studium Prüfungen angerechnet, so wird die Anspruchsdauer entsprechend herabgesetzt. Um wieviele Semester die Anspruchsdauer herabgesetzt wird, kann die Studienbeihilfenbehörde selbst entscheiden.

Die Stipendienstelle empfiehlt auf ihrer Homepage einen persönlichen Besuch vor einem geplanten Studienwechsel.

Doppel/Mehrfach-Studien

Studierst du mehrere Studien, so kannst du nur für ein Studium Studienbeihilfe beantragen, welches, steht dir frei. Willst du allerdings später für ein anderes deiner Studien Studienbeihilfe beantragen (etwa, weil du dein "ursprüngliches" Studium nicht mehr weiter studieren willst) so gilt dies als ganz normaler Studienwechsel.

Im übrigen ist der Begriff "Hauptstudium" rechtlich nur im Zusammenhang mit der Studienbeihilfe definiert. Von der Universität her studierst du einfach X verschiedene Studien, und zwar keines mehr als das andere.

Anspruchsdauer

Prinzipiell hast du für die Mindeststudiendauer plus ein Toleranzsemester Anspruch auf Studienbeihilfe (siehe §18). Für die Bachelorstudien sind das daher 7 Semester, für die Masterstudien 5.

Anmerkung: Im Gegensatz zur Familienbeihilfe hast du hier tatsächlich nur ein Toleranzsemester.

Verlängerung der Anspruchsdauer

Bei besonderen Umständen kann die Anspruchsdauer auch verlängert werden. Besondere Gründe sind z.B. Schwangerschaft, Präsenz- bzw. Zivildienst, Pflege und Erziehung eines Kindes, besondere Ereignisse (etwa Unfälle), oder eine Behinderung. Für die genauen Regelungen siehe bitte §19.

Studienbeihilfe in Masterstudien

Um auch im Masterstudium Studienbeihilfe zu bekommen, musst du in deinem Bachelorstudium die vorgesehene Mindeststudienzeit um nicht mehr als drei Semester überschritten haben und das Masterstudium maximal 24 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums beginnen (§15, Abs. 3). Im Masterstudium musst du nach dem zweiten Semester nur 10 SWS nachweisen (siehe weiter oben). Weiters ist die Förderung nur bis zum 35. Lebensjahr möglich

Kann ich nicht verwendete Toleranzsemester aus dem Bachelorstudium im Masterstudium verwenden?

Nein. Dieses Gerücht stammt von der Regelung, die genau das für einzelne Studienabschnitte erlaubt (§18, Abs. 4). Da aber von "Studienabschnitten" die Rede ist, und Informatik ein "abschnittsloses Studium" ist, greift dieser Paragraph hier nicht.

Studienzuschuss, Fahrtkostenzuschuss

Gemeinsam mit dem Antrag auf Studienbeihilfe wird auch ein Antrag auf Studienzuschuss und Fahrtkostenzuschuss gestellt. Du bekommst dann eventl. einen Teil (oder die ganzen) Studiengebühren und, wenn du weit genug weg wohnst, einen Teil der Fahrtkosten, rückerstattet.

Selbsterhalterstipendien, Studienabschlussstipendien, behinderte Studierende, Kinderbetreuungszuschuss

Die Studienbeihilfenbehörde ist neben der Studienbeihilfe auch noch für eine Reihe weiterer Geldtöpfe, die sich vielleicht über dir ergießen könnten, zuständig. Da sie dafür wirklich schon tolle Informationen gesammelt haben, werden wir hier einfach nur ein paar Links angeben:

  • Menschen die sich mindestens 4 Jahre lang selbst erhalten mussten, können ein Selbsterhalterstipendium beantragen. Siehe dazu auch die Info 2 der Studienbeihilfenbehörde.
  • Studierende, die kurz vor dem Abschluss stehen und während des Studiums gearbeitet oder Kinder erzogen haben, können ein Studienabschlussstipendium beantragen. Es gilt für maximal 18 Monate, endet aber spätestens mit deinem Abschluss. Siehe dazu auch die Info 11 der Studienbeihilfenbehörde.
  • Für Studierende mit Behinderung erhalten ebenfalls besondere Förderungen, siehe z.B. das Info 7 der Studienbeihilfenbehörde.
  • Musst du während des Studium ein Kind betreuen, kannst du einen Kinderbetreuungskostenzuschuss beantragen, siehe dazu etwa das Info 12 und Info 15 der Studienbeihilfenbehörde.

Familienbeihilfe (Kinderbeihilfe)

Eine schöne Erklärung dazu gibt es vom Sozialreferat der HTU, auch nicht schlecht sind die Übersichten auf studieren.at und help.gv.at. Es gibt diesbezüglich auch ein Informationsblatt des Bundesministeriums für Finanzen.

Wieviele Semesterstunden brauche ich, um die Familienbeihilfe zu behalten?

In den ersten beiden Semestern ist lediglich ein Inskriptionsnachweis nötig. Nach dem 2ten Semester musst du einen Leistungsnachweis von 8 SWS (+Inskriptionsnachweis) bringen. Hast du dein Studium im Sommersemester begonnen, musst du nach 3 Semestern 12 SWS bringen.

Wieviele Toleranzsemester gibt es?

Schwieriges Thema. Das Gesetz schreibt vor, dass es für "abschnittslose Studien" zwei Toleranzsemester gibt. Bacherlor und Master sind beide abschnittslos, macht 4 (statt dem sonst üblichen einen) Toleranzsemester. Lt. Sozialreferat sieht die Sache allerdings so aus: "Also laut Sozialministerium bekommt man fürs Bachelor Studium 2 Toleranzsemester und fürs Masterstudium 1 Toleranzsemester! Das basiert nicht auf gesetzlicher Basis, jedoch wird es so durchgeführt."

Studienwechsel bei der Familienbeihilfe

Ähnlich wie bei der Studienbeihilfe darfst du maximal 2 mal wechseln. Allerdings darfst du nur wechseln, wenn du das bisherige Studium maximal zwei Semester inskribiert hast.

Zählen angerechnete Stunden / Freifächer und Wahlfächer auch für die 8 Stunden Familienbeihilfe?

Anrechnungen und Freifächer zählen offiziell nicht für die Familienbeihilfe, Wahlfächer allerdings schon. Da es für die Behörde aber ein Wahnsinnsaufwand wäre für jedeN StudierendeN zu überprüfen, ob ein Fach nun Freifach ist oder nicht, können auch Freifächer für die 8 Stunden verwendet werden.

Wieviel Geld darf ich im Jahr verdienen, um nicht meine Familienbeihilfe zu verlieren?

Seit 1. Jänner 2001 besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe pro Jahr, wenn das zu versteuernde Einkommen eines Kindes den Betrag von insgesamt brutto EUR 9.000,-- nicht übersteigt. Dieser Betrag beinhaltet auch Bezüge aus Ferialarbeit. Dieser Betrag gilt auch für erheblich behinderte Kinder. Hinweis: Bei Überschreiten dieser Einkommensgrenze ist die Familienbeihilfe (einschließlich des Kinderabsetzbetrags) für das ganze Jahr zurückzuzahlen. Folgende Einkommen bleiben außer Betracht:

  • Einkünfte, die vor oder nach Zeiträumen erzielt werden, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
  • Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis
  • Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse
  • einkommensteuerfreie Bezüge

Quelle

Leistungsstipendium

Ein Leistungsstipendium wird über einen Jahresschnitt vergeben. Stichtag ist Ende Oktober, es zählen ALLE Zeugnisse des vergangenen Jahres. Über diese wird ein gewichteter Notenschnitt berechnet. Man kommt für das Stipendium erst in Frage, wenn dieser kleiner als 1,5 ist. Da sich jedoch viele für das Stipendium bewerben und nur eine gewisse Menge an Geld zur Verfügung steht, ist noch nicht gesagt, dass man das Geld dann auch wirklich bekommt. Kriterium, ob man das Stipendium bekommt, ist neben dem Notenschnitt auch die Anzahl der SSt, die in diesem Notenschnitt inkludiert sind. Gerüchten zufolge wurden Leistungsstipendien mit einem Schnitt von ca. 1,2 und 52 Sst bereits erreicht, sehr viel schlechter darf es vermutlich nicht werden (es wurde beispielsweise bei Schnitt 1,15 und 40 Sst bereits abgelehnt). HTL-Anrechnungen gehen NICHT in die Berechnung mit ein.

Quellen:

Diese Seite wurde auf vowi.fsinf.at geschrieben und steht unter der GNU Free Documentation Licence 1.3. Der Text entspricht der Revision 49547.

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